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   BGH, 02.03.1984 - V ZR 102/83   

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https://dejure.org/1984,1532
BGH, 02.03.1984 - V ZR 102/83 (https://dejure.org/1984,1532)
BGH, Entscheidung vom 02.03.1984 - V ZR 102/83 (https://dejure.org/1984,1532)
BGH, Entscheidung vom 02. März 1984 - V ZR 102/83 (https://dejure.org/1984,1532)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Grundstückskauf - Besitz - Übergabe - Übereignung - Verjährung - Besitzrecht

Papierfundstellen

  • BGHZ 90, 269
  • NJW 1984, 1960
  • ZIP 1984, 718
  • MDR 1984, 746
  • DNotZ 1984, 686 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.07.1960 - V ZR 19/59

    Vermögensübernahme

    Auszug aus BGH, 02.03.1984 - V ZR 102/83
    Die Vorschrift beruht auf dem Gedanken, daß das Aktivvermögen des Schuldners die natürliche Grundlage eines ihm eingeräumten Kredits ist und das Schutzbedürfnis der Gläubiger die fortdauernde Möglichkeit einer Befriedigung aus diesem Vermögen in gleicher Weise erfordert, wie wenn die Übertragung nicht stattgefunden hätte; der Übernehmer eines Vermögens soll wie im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge, etwa der Erbschaft, in die gleiche Rechtsstellung einrücken, die der Veräußerer gehabt hat (BGHZ 33, 123 (128) = NJW 1960, 1757 = LM § 419 BGB Nr. 15, unter Hinweis auf Mugdan, Materialien zum BGB II, S. 83, und RGZ 130, 34 (37)).

    § 419 BGB wird daher allgemein als Grundlage einer gesetzlichen Schuldmitübernahme verstanden (BGHZ 33, 123 (128) = NJW 1960, 1757 = LM § 419 BGB Nr. 15; RGZ 69, 283 (287, 288); Planck-Siber, BGB, 4. Aufl., § 419 Anm. 1; Möschel, in: MünchKomm, § 419 Rdnr. 39; Erman-H. P. Westermann, BGB, 7. Aufl., § 419 Rdnr. 1; Palandt-Heinrichs, BGB, 43. Aufl., § 419 Anm. 4; Larenz, SchuldR 1, 13. Aufl., § 35 II; Esser-Schmidt, SchuldR 1, 6. Aufl., § 37 III).

  • RG, 22.06.1908 - VI 394/07

    Vermögensübernahme nach § 419 B.G.B. Prozesskosten

    Auszug aus BGH, 02.03.1984 - V ZR 102/83
    § 419 BGB knüpft verallgemeinernd an die Rechtsprechung zum gemeinen und preußischen Recht in den Fällen an, in denen den Gläubigern die Haftungsgrundlage dadurch entzogen wurde, daß ein Bauernhof gegen Rente und Unterhalt übergeben oder das Vermögen im Wege vorweggenommener Erbfolge übertragen oder verschenkt wurde; in diesen Fällen hatte die Rechtsprechung die Mitübernahme der Schulden zwingend als Parteiwillen unterstellt, weil sonst unzulässigerweise eine Arglist der Vertragsparteien angenommen werden müßte (vgl. RGZ 69, 283 (286); Eisenmann, AcP 176, 508 f.).

    § 419 BGB wird daher allgemein als Grundlage einer gesetzlichen Schuldmitübernahme verstanden (BGHZ 33, 123 (128) = NJW 1960, 1757 = LM § 419 BGB Nr. 15; RGZ 69, 283 (287, 288); Planck-Siber, BGB, 4. Aufl., § 419 Anm. 1; Möschel, in: MünchKomm, § 419 Rdnr. 39; Erman-H. P. Westermann, BGB, 7. Aufl., § 419 Rdnr. 1; Palandt-Heinrichs, BGB, 43. Aufl., § 419 Anm. 4; Larenz, SchuldR 1, 13. Aufl., § 35 II; Esser-Schmidt, SchuldR 1, 6. Aufl., § 37 III).

  • RG, 10.06.1922 - V 371/21

    Besitz der Ehefrau; Einrede aus dem Rechte zum Besitze

    Auszug aus BGH, 02.03.1984 - V ZR 102/83
    Dieser Ausgangspunkt stimmt mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung überein (vgl. RGZ 105, 19 (23); RG, LZ 1924, 818 Nr. 8; 1927, 243 Nr. 4; WarnR 1928 Nr. 124; BGH, WM 1956, 158 (161); vgl. hierzu auch Diederichsen, Das Recht zum Besitz aus Schuldverhältnissen, 1965, S. 137; Pikart, in: RGRK, 12. Aufl., § 986 Rdnr. 31, jeweils m. w. Nachw.).
  • RG, 26.09.1930 - II 520/29

    Zur Auslegung des § 419 Abs. 1 BGB.

    Auszug aus BGH, 02.03.1984 - V ZR 102/83
    Die Vorschrift beruht auf dem Gedanken, daß das Aktivvermögen des Schuldners die natürliche Grundlage eines ihm eingeräumten Kredits ist und das Schutzbedürfnis der Gläubiger die fortdauernde Möglichkeit einer Befriedigung aus diesem Vermögen in gleicher Weise erfordert, wie wenn die Übertragung nicht stattgefunden hätte; der Übernehmer eines Vermögens soll wie im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge, etwa der Erbschaft, in die gleiche Rechtsstellung einrücken, die der Veräußerer gehabt hat (BGHZ 33, 123 (128) = NJW 1960, 1757 = LM § 419 BGB Nr. 15, unter Hinweis auf Mugdan, Materialien zum BGB II, S. 83, und RGZ 130, 34 (37)).
  • RG, 27.10.1932 - VI 221/32

    Kann der eingetragene Eigentümer ein von ihm verkauftes und übergebenes

    Auszug aus BGH, 02.03.1984 - V ZR 102/83
    Mit Recht verweist das BerGer. insoweit auf RGZ 138, 296 (298 f.).
  • BGH, 29.09.2017 - V ZR 19/16

    Erweiterung der Grenzen der Rechtskraft eines Urteils gegenüber dem

    Das Besitzrecht eines Käufers, dem der Verkäufer die Kaufsache übergeben hat, folgt aus der Erfüllung seines Besitzverschaffungsanspruchs, der sich aus § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt (dazu: Senat, Urteil vom 2. März 1984 - V ZR 102/83, BGHZ 90, 269, 270; RGZ 138, 296, 298; Staudinger/Gursky, BGB [2013], § 986 Rn. 14).

    (1) Das Recht des Käufers zum Besitz der Kaufsache aufgrund der Erfüllung des Besitzverschaffungsanspruchs aus dem Kaufvertrag erlischt zwar nicht schon mit der Verjährung des Eigentumsverschaffungsanspruchs (vgl. Senat, Urteil vom 2. März 1984 - V ZR 102/83, BGHZ 90, 269, 270; RGZ 138, 296, 298; Staudinger/Gursky, BGB [2013], § 986 Rn. 14).

  • BGH, 21.11.2014 - V ZR 32/14

    Sachenrechtsbereinigung: Verjährung des Bereinigungsanspruchs des Nutzers;

    Das Besitzrecht besteht auch nach Verjährung des Eigentumsverschaffungsanspruchs fort (Urteil vom 2. März 1984 - V ZR 102/83, BGHZ 90, 269, 270).
  • BGH, 07.02.2013 - IX ZR 218/11

    Insolvenzverfahren über das Vermögen des Grundstückskäufers: Anspruch des

    Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens stand dem Herausgabeanspruch der Beklagten aus § 985 BGB der Anspruch auf Übereignung gemäß § 433 Abs. 1 BGB entgegen (§ 986 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 2. März 1984 - V ZR 102/83, BGHZ 90, 269, 270).
  • BFH, 17.12.2009 - III R 92/08

    Anschaffung eines Grundstücks bei Besitzübergabe vor dem vertraglich vereinbarten

    Nach Besitzübertragung habe der noch als Eigentümerin eingetragenen GmbH kein Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB zugestanden (Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 2. März 1984 V ZR 102/83, BGHZ 90, 269).
  • BGH, 19.04.1990 - IX ZR 25/89

    Sicherungsübereigneter Bus - §§ 930, 931, § 986 Abs. 2 BGB analog

    Seit der Weiterveräußerung des Busses an die Beklagte kann diese sich auf das Besitzrecht der Streithelferin berufen, auch wenn sie ihr keinen Besitz vermittelt (vgl. RGZ 105, 19, 21 ff.; 138, 296, 298; BGH, Urt. v. 19. Oktober 1955, WM aaO. S. 161; BGHZ 90, 269, 270 [BGH 02.03.1984 - V ZR 102/83] ; BGB-RGRK/Pikart § 986 Rdn. 31 je m.w.N.).
  • BGH, 29.06.2001 - V ZR 215/00

    Recht zum Besitz gegen den Erwerber des Grundstücks

    Wie die Revision geltend macht, spricht manches dafür, daß die Verzögerung der Erfüllung der Verpflichtung von M. E., das Eigentum H. E. aufzulassen, nicht dazu führte, daß die Berechtigung von H. E. zum Besitz des Grundstücks mit dem Ablauf der für die Auflassung vereinbarten Frist erlosch (vgl. Senat, BGHZ 90, 269 ff).
  • OLG Brandenburg, 18.04.2006 - 6 U 24/04

    Herausgabe- und Räumungsanspruch: Anspruch des Eigentümers gegen den Besitzer,

    Zwar wird ein Recht aus § 986 BGB anerkannt in den Fällen, in denen nach Abschluss des notariell beurkundeten Kaufvertrages im Hinblick auf den Eigentumserwerbsanspruch der Besitz an dem Grundstück schon übertragen wird, es letztlich aber zu einer Eintragung des Eigentumsüberganges im Grundbuch nicht kommt (BGHZ 90, 269).

    In einem solchen Falle kann der Käufer des Grundstückes nach dessen Übergabe gegenüber dem Verkäufer (Eigentümer) auch dann die Einwendungen nach § 986 BGB geltend machen, wenn der noch nicht erfüllte Anspruch auf Übereignung verjährt ist (BGH, NJW 1984, 1960).

  • OLG Brandenburg, 18.04.2006 - 6 U 26/04

    Herausgabe- und Räumungsanspruch: Widerklage eines Eigentümers von Straßenland

    Zwar wird ein Recht aus § 986 BGB anerkannt in den Fällen, in denen nach Abschluss des notariell beurkundeten Kaufvertrages im Hinblick auf den Eigentumserwerbsanspruch der Besitz an dem Grundstück schon übertragen wird, es letztlich aber zu einer Eintragung des Eigentumsüberganges im Grundbuch nicht kommt (BGHZ 90, 269).

    In einem solchen Falle kann der Käufer des Grundstückes nach dessen Übergabe gegenüber dem Verkäufer (Eigentümer) auch dann die Einwendungen nach § 986 BGB geltend machen, wenn der noch nicht erfüllte Anspruch auf Übereignung verjährt ist( BGH, NJW 1984, 1960).

  • OLG Brandenburg, 18.04.2006 - 6 U 25/04

    Räumungs- und Herausgabeanspruch: Rechte eines Eigentümers von Straßenland gegen

    Zwar wird ein Recht aus § 986 BGB anerkannt in den Fällen, in denen nach Abschluss des notariell beurkundeten Kaufvertrages im Hinblick auf den Eigentumserwerbsanspruch der Besitz an dem Grundstück schon übertragen wird, es letztlich aber zu einer Eintragung des Eigentumsüberganges im Grundbuch nicht kommt (BGHZ 90, 269).

    In einem solchen Falle kann der Käufer des Grundstückes nach dessen Übergabe gegenüber dem Verkäufer (Eigentümer) auch dann die Einwendungen nach § 986 BGB geltend machen, wenn der noch nicht erfüllte Anspruch auf Übereignung verjährt ist( BGH, NJW 1984, 1960).

  • BGH, 09.04.1987 - IX ZR 138/86

    Verjährung der Ansprüche gegen den Vermögensübernehmer; Rechtsschutzinteresse für

    Der Übernehmer tritt als Gesamtschuldner neben den bisherigen Schuldner (ständige Rechtsprechung; vgl. BGHZ 33, 123, 128; 54, 101, 104; 90, 269, 272) [BGH 02.03.1984 - V ZR 102/83].
  • BGH, 15.03.1990 - III ZR 131/89

    Abtretung des Zuschlagsanspruchs durch einen vermögenslosen Schuldner

  • VGH Bayern, 03.04.2020 - 8 ZB 19.931

    Anspruch auf Beseitigung eines Gehwegüberbaus

  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.1995 - 6 S 2877/93

    Haftung des Vermögensübernehmers für sozialhilferechtlichen

  • KG, 16.07.1985 - 5 U 6165/83

    Rechtsnatur des Archivvertrages; Leihe als unvollkommen zweiseitiger Vertrag ohne

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